Drei Minuten RDA: Gesetzeskommentare

Zu den Dingen, die uns bei RDA besondere Bauchschmerzen bereitet haben, gehören die Gesetzeskommentare. Mit diesem Publikationstyp war eine Reihe schwieriger Fragen verbunden - u.a. musste geklärt werden, in welchen Fällen bei Neuauflagen von einem neuen Werk auszugehen ist. Die Themengruppe Juristische Werke hat sich intensiv mit den Gesetzeskommentaren beschäftigt und für die April-Sitzung der AG RDA einen Vorschlag eingebracht, der mit leichten Modifikationen übernommen wurde. Ende April konnte dann eine aktualisierte und erweiterte Fassung der Schulungsunterlage zu den Juristischen Werken (Modul 6J) im RDA-Info-Wiki veröffentlicht werden. Das umfangreiche Kapitel 3 der PDF-Version befasst sich mit den Gesetzeskommentaren. In der Folienversion gibt es zu den sehr gut ausgewählten Beispielen auch Scans, von denen ich im Folgenden einige zeige. Ganz herzlichen Dank an die Kolleginnen von der Themengruppe, die sehr viel Zeit und Mühe in diese knifflige Materie investiert haben!

Die aktualisierte Schulungsunterlage zu den juristischen Werken im RDA-Info-Wiki
Die aktualisierte Schulungsunterlage zu den juristischen Werken im RDA-Info-Wiki

Allgemeines

Hier zunächst Auszüge aus der Definition zu Gesetzeskommentaren aus der Schulungsunterlage (Kap. 3.1, S. 29, in der Fassung vom 26.04.2016):

"Juristische Kommentare sind Werke, die den amtlichen Text von Rechtsnormen mit Erläuterungen dazu enthalten, wobei in der Regel direkt nach dem Text jedes einzelnen Paragraphen oder Artikels die jeweils zugehörigen Erläuterungen folgen, also z. B. § 1 im Volltext, Erläuterungen zu § 1, § 2 im Volltext, Erläuterungen zu § 2 etc. (...)

Bei den Kommentatoren handelt es sich in aller Regel um Juristen, insbesondere um Jura-Professoren, Richter und Rechtsanwälte. Häufig ist die Kommentierung abschnittsweise auf mehrere Personen verteilt. Diese Personen werden im Kommentar als "Bearbeiter" bezeichnet. Z. B. kommentiert Bearbeiter A die §§ 1 bis 67, Bearbeiter B die §§ 68 bis 181 und Bearbeiter C die §§ 182 bis 244. Die Kommentatoren sind die geistigen Schöpfer des Kommentars.

Viele Kommentare erscheinen regelmäßig in neuen Auflagen, wobei ein Wechsel der Bearbeiter von Auflage zu Auflage möglich ist. In der Regel gibt es einen oder mehrere Herausgeber, der bzw. die oft zugleich Bearbeiter, also geistige Schöpfer der Kommentierung sind. Bei juristischen Standardwerken werden teilweise auch die nicht (mehr) selbst mitwirkenden und ggf. längst verstorbenen Begründer weiterhin auf der Haupttitelseite, auf dem Buchdeckel oder dem Buchrücken genannt. Solche Standardwerke sind in juristischen Fachkreisen unter dem Namen des Begründers geläufig und werden nach Begründer und Bearbeiter zitiert, z. B. Palandt/Grüneberg, § 251 Rdnr. 12."

Anders als für andere Arten von juristischen Werken (z.B. Gesetze) gibt es in RDA keine spezifischen Regeln für Gesetzeskommentare. Im Kapitel für die juristischen Werke findet sich zwar eine Überschrift "Kommentierte Ausgaben von Gesetzen und Kommentare" (RDA 6.29.1.1.3); dort wird aber nur auf die Grundregeln für Kommentare in RDA 6.27.1.6 verwiesen. (Nebenbei: Mir fällt gerade auf, dass bei 6.29.1.1.3 eigentlich auch ein entsprechendes D-A-CH ergänzt werden müsste, damit die Vorgaben für die juristischen Kommentare, wie sie nun in der Schulungsunterlage nachzulesen sind, auch direkt im Toolkit dokumentiert sind. Ich werde mal bei der Themengruppe nachfragen, ob schon eine entsprechende Erläuterung in Arbeit ist.)

Gemäß der Grundregel für Kommentare bezieht sich - bei einer entsprechenden Präsentation in der Ressource - der normierte Sucheinstieg auf das Kommentar-Werk (d.h. man verwendet den normierten Sucheinstieg für den geistigen Schöpfer des Kommentars und den Werktitel für den Kommentar) - auch dann, wenn das kommentierte Werk in der Ressource vollständig mit enthalten ist (RDA 6.27.1.6). Man geht hier also nicht von einer Zusammenstellung aus dem Kommentar einerseits und dem kommentierten Werk andererseits aus. Jedoch kann man nach RDA 25.1 eine Beziehung zum kommentierten Werk, also in unserem Fall dem Gesetz, anlegen (vgl. Schulungsunterlage, Kap. 3.4). Man verwendet dafür die Beziehungskennzeichnung "Kommentar zu" aus Anhang M.2.2.

Zusammenstellung oder gemeinschaftliches Werk?

Für den oder die geistigen Schöpfer von Gesetzeskommentaren gelten die normalen Regeln. Entsprechend musste geklärt werden, ob es sich bei einem typischen Kommentar mit mehreren Bearbeitern um ein gemeinschaftlich verfasstes Werk oder um eine Zusammenstellung von Einzelwerken handelt. Zu diesem grundsätzlichen Problem habe ich vor einiger Zeit einen längeren Blog-Beitrag geschrieben. Bei den juristischen Kommentaren wurde entschieden, dass man es normalerweise mit einem gemeinschaftlichen Werk zu tun hat. Dies ist m.E. sachlich angemessen: Denn man kann zwar sehen, wer welche Teile kommentiert hat; auch sind teilweise relativ viele Personen an den Kommentaren beteiligt. Dennoch liegt ganz klar ein gemeinsames Konzept für das Werk vor und der Text ist "aus einem Guss". Insofern kann man davon ausgehen, dass die Autoren als Team zusammengearbeitet haben, auch wenn sie die zu bearbeitenden Abschnitte untereinander aufgeteilt haben.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen man kein gemeinschaftliches Werk vorliegt, sondern man von einer Zusammenstellung mehrerer Einzelwerke ausgehen muss (vgl. Schulungsunterlage, Kap. 3.2, Fälle K4a und K4b). Ein Beispiel dafür ist der zwölfbändige "Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch". Jeder einzelne Band ist ein gemeinschaftliches Werk von einem Bearbeiterteam. Aber es würde fraglos zu weit gehen, wenn man die Gesamtheit der Bearbeiter aller Bände als eine Gruppe gemeinschaftlicher Verfasser ansehen wollte.

Bearbeiter

Bleiben wir nun bei den "normalen" Kommentaren, die als gemeinschaftliche Werke anzusehen sind. Welche Person ist hier der geistige Schöpfer, mit dem der normierte Sucheinstieg für das Werk gebildet wird (d.h. in "RAK-Sprech": unter dem die Haupteintragung gemacht wird)? Gemäß der Grundregel (RDA 6.27.1.3) ist es derjenige geistige Schöpfer, der die "Hauptverantwortlichkeit" hat. Entsprechend nimmt man denjenigen Bearbeiter, der entweder hervorgehoben präsentiert wird oder - wenn es keine solche Hervorhebung gibt - der im Bearbeiterverzeichnis als erstes aufgeführt wird (vgl. Schulungsunterlage, Kap. 3.2, Fall K2a). Es sollten aber natürlich möglichst auch Beziehungen zu den anderen Bearbeitern angelegt werden.

Als Beziehungskennzeichnung für die Bearbeiter wird "Verfasser" (RDA Anhang I.2.1) verwendet. Es gibt zwar auch die Beziehungskennzeichnung "Kommentarverfasser" (RDA Anhang I.2.3), doch ist diese ein Unterbegriff zu "Verfasser von ergänzendem Text" und wird entsprechend nur für Mitwirkende benutzt, aber nicht für geistige Schöpfer. Deshalb kommt diese Beziehungskennzeichnung nur in Frage, wenn die vorliegende Ressource als Ausgabe des ursprünglichen Werks zu betrachten ist, bei der der Kommentar sozusagen nur ein Beiwerk ist - ähnlich wie eine Einleitung. Im Lehrbuch haben wir ein entsprechendes Beispiel (9-36 auf S. 144). Im ISBD-Format: Die Räuber : ein Schauspiel / Friedrich Schiller ; mit einem Kommentar von Wilhelm Große. Der geistige Schöpfer ist hier Friedrich Schiller; Wilhelm Große ist nur ein Mitwirkender. Folglich wird bei ihm die Beziehungskennzeichnung "Kommentarverfasser" verwendet.

Ändert sich bei einer Neuauflage des Kommentars der hervorgehobene bzw. erstgenannte Bearbeiter, so wird ein neues Werk angenommen. Dies entspricht dem Grundprinzip für Neubearbeitungen, das wir im D-A-CH zu RDA 6.27.1.5 festgelegt haben (Hinweis: mit dem August-Update des Toolkit werden an dieser Stelle noch einige Beispiele ergänzt): Als formales Kriterium für ein neues Werk gilt, dass sich der hervorgehobene bzw. erste geistige Schöpfer ändert. Ändert sich nur etwas "auf den hinteren Plätzen" (z.B. weil ein zweiter Verfasser hinzutritt oder der bisherige zweite Verfasser durch eine andere Person ersetzt wird), so führt dies nicht zu einem neuen Werk.

Herausgeber

Sehr häufig gibt es zusätzlich zu den Bearbeitern (Verfassern) noch ein oder mehrere Herausgeber. Dann muss man zwei Fälle unterscheiden: Wenn die Herausgeber nicht selbst am Kommentar mitgeschrieben haben, sind sie nur Mitwirkende (Beziehungskennzeichnung: Herausgeber). Wenn die Herausgeber jedoch - was häufig vorkommt - auch Teile des Kommentars verfasst haben, ist die zusätzliche Nennung in der Herausgeberfunktion ein Indiz dafür, dass sie eine besondere Verantwortung für das Werk getragen haben. Entsprechend nimmt man dann als ersten geistigen Schöpfer denjenigen Bearbeiter, der als erster Herausgeber genannt wird - und nicht denjenigen, der an erster Stelle im (zumeist schlicht alphabetisch sortierten) Bearbeiterverzeichnis aufgeführt ist (vgl. Schulungsunterlage, Kap. 3.2, Fall K2b).

Beispiel für einen Herausgeber, der auch Bearbeiter ist (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)
Beispiel für einen Herausgeber, der auch Bearbeiter ist (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)

Ein Beispiel für diesen Fall findet man in der PowerPoint-Version der Schulungsunterlage (Folie 62 in der Fassung mit Stand 26.04.2016): Beim "Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis" kommt Christof Münch zwar im Bearbeiterverzeichnis aufgrund seines Nachnamens erst an neunter Stelle, aber er ist auf der Titelseite auch als Herausgeber genannt und dadurch gegenüber den weiteren Bearbeitern hervorgehoben. Folglich wird er als erster geistiger Schöpfer betrachtet und nicht Ludwig Bergschneider, der die Liste der Bearbeiter anführt. Dies ist m.E. eine sehr sinnvolle und benutzerfreundliche Regelung. Sie führt außerdem dazu, dass bei Neuauflagen nicht so oft ein neues Werk angenommen werden muss, da die Herausgeber seltener wechseln dürften als die Bearbeiter.

Begründer

Begründer von Gesetzeskommentaren werden häufig auch dann noch in sehr prominenter Position dargestellt, wenn sie längst nicht mehr aktiv am Kommentar mitwirken oder gar schon verstorben sind. Beispiele findet man in der PowerPoint-Version der Schulungsunterlage (Folien 66-69 in der Fassung mit Stand 26.04.2016). Beim Beck'schen Kurz-Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz beispielsweise steht auf dem Umschlag "Körner / Patzak / Volkmer". Sieht man nur dies, so würde man automatisch annehmen, dass alle drei in gleicher Weise als Autoren beteiligt waren. Erst auf der Titelseite erkennt man, dass Körner der Begründer war und die beiden anderen die aktuellen Bearbeiter sind. Man beachte aber, dass Körner auch dort an erster Stelle steht.

Beispiel für einen noch an erster Position genannten Begründer (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)
Beispiel für einen noch an erster Position genannten Begründer (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)

Eine derartige Präsentation der Namen in der Ressource ist nicht zufällig, sondern entspricht der Zitierpraxis unter Juristen. Typischerweise wird mit Begründer und Bearbeiter(n) zitiert, also z.B. der besagte Kommentar als "Körner/Patzak/Volkmer". Vor diesem Hintergrund ist die Sonderregelung zu verstehen, die für  Gesetzeskommentare getroffen wurde: Ein Begründer, der an hervorgehobener bzw. erster Stelle genannt ist, wird als erster geistiger Schöpfer betrachtet. Entsprechend verwendet man für ihn ebenfalls die Beziehungskennzeichnung "Verfasser",  auch wenn "begründet von" o.ä. in der Informationsquelle steht.

Solange der Begründer noch hervorgehoben bzw. zuerst genannt ist, wird folglich kein neues Werk angenommen - auch dann, wenn er sein Werk in die Hände jüngerer KollegInnen gegeben hat, die als weitere Autoren hinzutreten. Vielmehr wird der Name des Begründers weiterhin für den normierten Sucheinstieg des Werks verwendet. Dies entspricht wieder der bereits erwähnten Regelung für Neubearbeitungen gemäß RDA 6.27.1.5 D-A-CH.

Anders ist es, wenn der Begründer zwar noch genannt ist, aber nicht mehr an erster Stelle - dann wird er auch nicht mehr als geistiger Schöpfer betrachtet. Auch hierzu gibt es in der PowerPoint-Version der Schulungsunterlage ein sehr gutes Beispiel (Folie 70 in der Fassung mit Stand 26.04.2016):

Zunächst noch an erster Position genannter Begründer, der später nach hinten rutscht (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)
Zunächst noch an erster Position genannter Begründer, der später nach hinten rutscht (aus der Schulungsunterlage für juristische Werke)

Bis zur 11. Auflage hat Jan Kropholler diesen Studienkommentar zum BGB bearbeitet. An der 12. Auflage hat er nicht mehr selbst mitgewirkt, wurde aber noch an erster Stelle genannt. Diese Manifestation ist also noch dem ursprünglichen Werk zuzuordnen (d.h. Kropholler bleibt erster geistiger Schöpfer). In der 15. Auflage wird Kropholler zwar noch genannt, steht aber nicht mehr vorne, sondern hinter den aktuellen Bearbeitern: Damit liegt ein neues Werk vor, bei dem der normierte Sucheinstieg nicht mehr mit Kropholler, sondern mit Florian Jacoby gebildet wird.

Es ist aber auch bei der 15. Auflage möglich, eine Beziehung zu Jan Kropholler anzulegen - jedoch nicht mehr als geistiger Schöpfer, sondern als "Sonstige Person, Familie oder Körperschaft, die mit einem Werk in Verbindung steht" (RDA 19.3). Nach derzeitigem Stand ist als Beziehungskennzeichnung für Begründer die Kurzfassung des Elementnamens, also "Sonstige", zu verwenden (vgl. RDA Anhang I.2.2 D-A-CH). Im August 2016 wird als neue Beziehungskennzeichnung bei I.2.2 "Begründer des Werks" ins Toolkit kommen, unerfreulicherweise jedoch mit einer recht eng gefassten Definition ("founder of work: A person, family, or corporate body responsible for establishing a serial, integrating resource, or multipart monographic work"). Wie wir damit umgehen, ist derzeit noch offen. Die Themengruppe Beziehungskennzeichnungen wird das Thema aber bei der nächsten Sitzung der AG RDA Anfang Juli einbringen.

Ich bin zwar keine Spezialistin für das Thema, aber nach meinem Eindruck sind die jetzt festgelegten Regeln für Gesetzeskommentare in sich schlüssig und sollten sich in der Praxis gut handhaben lassen.

Heidrun Wiesenmüller

Kommentar schreiben

Kommentare: 4
  • #1

    Thomas Berger (Sonntag, 22 Mai 2016 20:02)

    Z.B. "der Palandt" erscheint verlässlich zwei Mal im Jahr in aktualisierter Auflage und unter tagesgenauer Angabe des Redaktionsstands. M.E. hat er dadurch viele Aspekte einer continuing(!) integrating resource, nur dass es halt Papier ist: Niemand setzt sich hin und ermittelt die tatsächlichen Unterschiede zwischen den Auflagen und macht davon seine Erwerbungsentscheidung abhängig. Außerdem ist für viele Verfahren die Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit entscheidend, insofern benötigen Juristen möglicherweise den Zugriff auf alte Stände des Werks.

    Ich denke, dieser "serielle" Aspekt ist für viele Kommentarwerke prägend und daher auch die Betonung von Kontinuität durch prominente Plazierung der Begründer. Man müsste vielleicht auch noch einmal klären, ob da (typisch für "ein Werk in mehreren Auflagen") Kommentarstellen von Auflage zu Auflage verbessertund und leicht umgeschrieben werden (gewiss werden Aktenzeichen zu wichtigen Urteilen /ergänzt/) oder ob die Texte häufig komplett ausgetauscht werden (eher typisch für integrating resources)

    viele Grüße
    Thomas Berger

  • #2

    Heidrun Wiesenmüller (Montag, 23 Mai 2016 11:40)

    Lieber Herr Berger,
    der "Palandt" ist ohnehin unproblematisch, weil Herr Palandt gemäß der neuen Regelung als erster geistiger Schöpfer gilt, denn er steht auch in aktuellen Auflagen am Anfang (vgl. Folie 68 in der PPT-Version der Schulungsunterlage). Der Fall ist allerdings ein bisschen kurios, weil - wie ich jetzt gelernt habe - Palandt nie selbst am Kommentar mitgeschrieben hat (er war wohl früher nur Herausgeber). Dennoch wurde aus pragmatischen Gründen entschieden, keine Sonderregelung für solche Fälle zu machen. Denn beim Katalogisieren weiß man so etwas ja nicht unbedingt und müsste dann erst aufwendig recherchieren. Auch dürfte eine solche subtile Unterscheidung unseren Nutzern herzlich egal sein: Palandt wird wie ein erster Verfasser präsentiert und sollte deshalb auch so erfasst werden. (Zusätzlich könnte man "Palandt" hier vielleicht auch noch als abweichenden Titel erfassen.)
    Grundsätzlich teile ich aber Ihre Auffassung: Werke, die regelmäßig neubearbeitet werden, und bei denen sich dann die Hauptverantwortlichkeit ändert (sodass man eine Kette von aufeinanderfolgenden Werken vorliegen hat), haben für mich auch einen gewissen "seriellen" Charakter. Dieser berechtigt m.E. dazu, die Beziehungskennzeichnung "Begründer des Werks" auch in einem solchen Fall zu verwenden, wenn eine Beziehung zu Begründer angelegt wird. Die TG Beziehungskennzeichnungen wird einen entsprechenden Vorschlag machen und ich hoffe, dass dieser die Zustimmung der AG RDA finden wird.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #3

    Lara D. (Donnerstag, 28 September 2017 11:56)

    Gilt die Begründer-Regel nur für juristische Kommentare oder auch für andere juristische Werke, z.B. Lehrbücher oder greift bei juristischen Lehrbüchern dann D-A-CH AWR für 6.27.1.5 zu den Überarbeitungen? Beispiel: Bürgerliches Recht (begründet von Dieter Medicus, fortgeführt von Jens Petersen), 26. Aufl. ISBN 978-3-8006-5462-8. In den einzelnen Verbünden findet man sowohl die Variante mit Medicus als geistigem Schöpfer, als auch als Begründer.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Viele Grüße
    Lara D.

  • #4

    Gerlind Ladisch (Donnerstag, 28 September 2017 13:07)

    Da es sich nicht um einen juristischen Kommentar handelt, sondern um ein Lehrbuch, greift im "Medicus"-Beispiel RDA 6.27.1.5 D-A-CH. D.h. Jens Petersen wird als erster geistiger Schöpfer erfasst und Dieter Medicus kann als Begründer berücksichtigt werden.
    Viele Grüße
    Gerlind Ladisch