Die Änderungen in der deutschen Fassung des RDA Tookit habe ich bereits im ersten Teil dieses Blog-Beitrags beschrieben. Wie angekündigt, berichte ich nun im zweiten Teil über die Änderungen in der englischen Fassung, die für uns erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden.
Fast tracks
Die Fast tracks (Übersicht: RSC/Sec/3) umfassen diesmal 10 Seiten. Wie immer kann ich nicht jedes Detail bringen, sondern beschränke mich auf eine Auswahl. Das Highlight ist für mich, dass unser eigener Fast track zu den Erläuterungen hinter ISBNs etc. (RDA 2.15.1.7) angenommen worden ist. Bisher waren solche Erläuterungen laut Regelwerk verpflichtend, wenn eine Ressource mehrere Identifikatoren vom selben Typ hatte - obwohl die Angabe in vielen Fällen völlig unsinnig war. Was bringt es beispielsweise, hinter eine mit "0" beginnende ISBN "(USA)" zu schreiben und hinter eine mit "3" beginnende "(Deutschland)"? Wir hatten deshalb vor kurzem in einer D-A-CH-AWR festgelegt: "Die Erfassung von Erläuterungen gemäß RDA 2.15.1.7 ist fakultativ." (Im Lehrbuch hatten Frau Horny und ich das ohnehin schon so dargestellt, weil wir gar nicht auf die Idee gekommen waren, dass so etwas obligatorisch sein könnte...).
In der neuen Fassung wurde, wie von uns vorgeschlagen, der Halbsatz "if considered important for identification" ergänzt (sodass wir dann auch das D-A-CH wieder streichen werden können) - jetzt gilt also "cataloger's judgement". Wir hatten außerdem darum gebeten, ein offensichtlich falsches Beispiel zu entfernen, bei dem ISBNs von drei unterschiedlichen Manifestationen gezeigt wurden (Druckausgabe, EPUB und PDF) - das ist natürlich ein ganz anderer Fall und gehört nicht unter RDA 2.15.1.7. Bei der Gelegenheit hat das RSC nun gleich vollständig aufgeräumt und auch die beiden anderen bisherigen Beispiele rausgenommen - zum direkten Vergleich folgt ein Screenshot der alten Version (ebenfalls in der englischen Fassung).
Damit bin ich sehr zufrieden, weil man diese Beispiele leicht missverstehen konnte. Öfter wurde fälschlich angenommen, man müsste eine vorhandene Angabe in der Ressource exakt übertragen (vgl. auch meinen Hinweis im ersten Teil dieses Blog-Beitrags bei der entsprechenden Stelle in den D-A-CH-Änderungen). Stattdessen gibt es nun ein neues, sinnvolles Beispiel mit ISBNs von zwei unterschiedlichen Verlagen.
Im Bereich der Musik gibt es zwei Terminologieänderungen: Die "Publisher's number for music" (RDA 2.15.2) wurde leicht umbenannt in "Publisher's number for notated music". Bei uns heißt das bisher "Musik-Bestellnummer" - das muss dann evtl. geändert werden in "Bestellnummer für Musiknoten" oder so. Entsprechendes gilt auch für die "Plate number for music" (RDA 2.15.3, bei uns bisher "Druckplattennummer"). Sie heißt künftig "Plate number for notated music".
Bei der Regelwerksstelle RDA 11.2.2.14.11 "Courts" wurde spezifiziert, auf welche Arten von Gerichten sie sich bezieht: Sie ist nicht nur bei Gerichten von Gebietskörperschaften anzuwenden, sondern auch bei Militärgerichten ("Apply the instructions at 11.2.2.14 to a court of a jurisdiction and an ad hoc military court (see also 11.2.2.21)."). RDA 11.2.2.21 wurde entsprechend angepasst.
Sehr erfreulich ist die kleine Änderung bei RDA 11.2.2.18.1, wo es um Staatsoberhäupter und Regierungschefs als Körperschaften geht. Vielleicht haben Sie sich hier auch schon mal über die lustige deutsche Übersetzung amüsiert: "Wenn der Titel je nach Geschlecht des Amtsinhabers variiert, verwenden Sie einen allgemeinen Terminus (z.B. Herrscher statt König oder Königin)." Natürlich ist im Deutschen "Herrscher" genausowenig geschlechtsneutral wie "König" oder "Königin". Dass es u.U. einfach kein geschlechtsneutrales Wort gibt, hat man nun gemerkt und ein "sofern vorhanden" eingefügt. Im Englischen lautet der Text jetzt: "If the title varies with the gender of the incumbent, use a general term, if one exists (e.g., Sovereign rather than King or Queen)." Für die deutsche Übersetzung ist das natürlich weiterhin eine Herausforderung. Kennt jemand zufällig ein deutsches Beispiel, bei dem es tatsächlich ein geschlechtsneutrales Pendant gibt? Dann könnte man dieses anstelle des unglücklichen Trios "Herrscher/König/Königin" in der Klammer verwenden.
Auch diesmal gibt es wieder eine Reihe von neuen Beziehungskennzeichnungen im Anhang I. Das ist eigentlich erstaunlich, denn auf dem RSC Meeting im November 2015 war ein Moratorium für die Einreichung neuer Beziehungskennzeichnungen verkündet worden: "The JSC put a moratorium on adding new relationship designators other than those already proposed during 2015 until the JSC Relationship Designators Working Group had finished its tasks of preparing a general paper on designators and a set of guidelines for proposing new designators" (nachzulesen im "Outcomes"-Dokument auf S. 3). Nun, vielleicht waren diese Beziehungskennzeichnungen tatsächlich alle schon 2015 vorgeschlagen worden.
Neu sind jedenfalls "remix artist" in Anhang I.2.1 sowie "casting director" und "audio producer" in Anhang I.2.2. In Anhang I.3.1 wurde der "audio engineer" ergänzt. Hierarchisch darunter stehen jetzt der "recording engineer" (den es schon gab) sowie der "mixing engineer" (neu). Bei den Mitwirkenden sind außerdem noch der "DJ", der "dubbing director" und der "music programmer" dazu gekommen.
Änderungen im Bereich "RDA Reference" und Glossar
Normalerweise wäre der Blog-Beitrag hier zu Ende gewesen, denn das August-Release ist ja normalerweise ein "kleines" Update, bei dem nur Fast tracks eingearbeitet werden. Das RSC hat jedoch - für mich (und offenbar auch andere) völlig überraschend - zusätzlich zu den Fast tracks weitere, erhebliche Änderungen im Toolkit veröffentlicht. Diese kann man im Dokument RSC/Sec/4 nachlesen, das 86 Seiten (!) umfasst. Der Hintergrund zu diesen Änderungen wird in einem weiteren Dokument erläutert (RSC/Chair/17).
Ich fasse dieses Dokument mal zusammen (soweit ich es selbst verstanden habe). Der RSC-Vorsitzende Gordon Dunsire weist zunächst darauf hin, dass RDA-Inhalte nicht nur im Toolkit vorliegen, sondern auch in der RDA Registry, wo sie von der Linked-Data-Community genutzt werden (S. 1). Es geht hier um "RDA Reference data" (S. 1f.). Diese Daten umfassen nicht nur die Entitäten, Elemente und Beziehungskennzeichnungen (inkl. Definition und Geltungsbereich), sondern auch "all vocabulary encoding scheme terms and definitions presented in the RDA instructions". Ich nehme an, dass damit die diversen Listen von Begriffen gemeint sind, die an verschiedenen Stellen in RDA enthalten sind. Ein Ziel der jetzigen Aktion ist es, so wird erläutert, gewisse Bereiche des Toolkit künftig automatisiert aus den maschinenlesbaren Daten in der RDA Registry zu erstellen. Als Testobjekt wurde das Glossar ausgewählt. Für das August-Release wurde dieses erstmalig aus den als Linked Data vorliegenden Daten erzeugt (wie das genau funktioniert, steht auf S. 13-16). Änderungen müssen also künftig nur noch an einer Stelle vorgenommen worden.
Im Zusammenhang mit dieser Aktion wurden die entsprechenden Bereiche von RDA geprüft und teilweise angepasst (vgl. zusammenfassende Darstellung auf S. 3). Dazu gehört beispielsweise, dass die Begriffe in den Listen normalerweise im Singular sein sollen und nur im Ausnahmefall im Plural. Es kam auch zu einigen Umstrukturierungen und Konsolidierungen: Beispielsweise wurden die bisher getrennten Vokabularien für das Trägermaterial (RDA 3.6), das aufgebrachte Material (RDA 3.7) und die Halterung (RDA 3.8) zusammengeführt. Als eines der weiteren Ziele wird "removal of instructional information from definitions, scope notes, and crossreferences" genannt. Darunter hat man sich wohl eine saubere Trennung zwischen den Informationen, die unter "RDA Reference data" fallen, und solchen, die regelwerkstechnische Anweisungen enthalten, vorzustellen. Außerdem wurden sämtliche Beziehungskennzeichnungen dem Glossar hinzugefügt, wodurch sich dessen Umfang nahezu verdoppelt hat. Ein Vorteil davon sei es, dass damit auch eine alphabetisch geordnete Liste der Beziehungskennzeichnungen vorliege.
Die Detailänderungen (vgl. RSC/Sec/4), die verschiedene Stellen in den Kap. 3 und 7 betreffen, werden wir eingehend prüfen müssen. Selbst dort, wo sich der Inhalt nicht geändert hat, sondern nur die Struktur, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. werden wohl mehrere D-A-CHs im Bereich von RDA 7.25 "Maßstab" verschoben werden müssen). Auch die Aktualisierung der Übersetzung wird nach meiner Einschätzung ziemlich aufwendig werden. Es scheint mir nicht realistisch, dass wir diese Änderungen schon im Oktober-Release in die deutsche Fassung und die D-A-CHs bringen können; ich rechne deshalb damit, dass sie erst für das Februar-Update nachgezogen werden können.
Bei der groben Durchsicht der Änderungen sind mir zwei Stellen besonders aufgefallen: Die eine ist RDA 3.19.3.3 "Erfassen des Kodierungsformats". Hier gab es bisher eine umfangreiche Liste von Termen für die verschiedenen Arten von Formaten für Audiodaten, Bilddaten, Textdaten etc. Diese Liste entfällt komplett. Stattdessen heißt es nur noch: "Use one or more appropriate terms from a standard list, if available." Wenn wir die Verwendung von Formatbegriffen nicht völlig freigeben wollen, müssen wir also eine entsprechende Standardliste in die D-A-CH bringen (wobei man für den Anfang vielleicht einfach die bisherige Liste aus RDA übernehmen kann).
Wirklich verärgert (sorry, aber ich kann es nicht anders ausdrücken) bin ich über die Änderungen bei RDA 7.15 "Illustrierender Inhalt". Über das, was gemacht wurde (ich erkläre es gleich), kann man sicher reden. Aber das "Wie" finde ich sehr problematisch. Aus gutem Grund gibt es doch bei der Weiterentwicklung von RDA das Prinzip, dass größere Änderungswünsche als Proposal präsentiert werden müssen. Dann haben alle Communities die Gelegenheit, die Vorschläge in Ruhe zu prüfen und ggf. Einspruch zu erheben oder selbst Verbesserungen vorzuschlagen. Das ist hier nicht passiert, sondern die Anwender werden einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Außerdem stört mich, dass man über die Hintergründe der Änderungen nur spekulieren kann (zumindest habe ich in keinem der beiden Papiere eine Begründung für die Änderungen in RDA 7.15 gefunden).
Aber jetzt zu den konkreten Neuerungen: Merklich verändert wurde die Definition von illustrierendem Inhalt. Bisher war dies "Inhalt, der dazu gedacht ist, den primären Inhalt einer Ressource zu illustrieren". Diese relativ breite Definition wurde nun stark eingeschränkt. Es geht nicht mehr um die Funktion des Illustrierens, sondern nur noch um das Vorhandensein von begleitenden Bildern: "a presence of one or more still images that accompany the primary content of a resource".
Die Unterscheidung in eine Grundregel ("erfassen Sie Illustration oder Illustrationen) und eine Alternativregel ("Erfassen Sie die Art des illustrierenden Inhalts anstelle von oder zusätzlich zum Terminus Illustration oder Illustrationen) ist entfallen. Ich glaube allerdings, dass hier keine Änderung der Praxis beabsichtigt ist, da die neue Formulierung zumindest implizit immer noch beide Möglichkeiten beinhaltet: "Record the type of illustrative content in place of or in addition to the general term illustration."
Nachgerade geschockt war ich, als ich mir die Begriffsliste angeschaut habe. Denn es sind zwei der bisherigen Einträge gestrichen worden, nämlich "charts" (bei uns übersetzt als "Diagramme") und "music" (bei uns übersetzt als "Notenbeispiele"). Beides halte ich für wichtige und nützliche Angaben - anders als z.B. "Wappen", worauf ich ohne Weiteres hätte verzichten können. In einer Diskussion auf der RDA list wurde gemutmaßt, dass die Streichung etwas mit der geänderten Definition des illustrierenden Inhalts zu tun haben könnte. In der Tat kann man Musiknoten innerhalb eines Texts nur schwer als etwas Bildhaftes begreifen. Andererseits: Dasselbe gilt gewiss auch für Formulare ("form") und noch mehr für Muster ("sample"). "Muster" kann ja alles Mögliche sein, z.B. Proben von Textilien oder von Baustoffen - das fällt gewiss nicht unter ein "still image". Dennoch sind sowohl die Formulare als auch die Muster in der Liste drin geblieben.
Besonders merkwürdig finde ich die Streichung von "charts". Die Definition in der englischen Wikipedia ist "a graphical representation of data", und die dort gezeigten Beispiele sind unzweifelhaft bildhaft. Evtl. ist der Grund für die Streichung also nicht in der neuen Definition zu suchen, sondern hat einen anderen Hintergrund. Dieser könnte sein, dass es "chart" in RDA bisher doppelt gab, mit unterschiedlichen Bedeutungen:
Laut den Erläuterungen in RSC/Chair/17 war ein Ziel der Überarbeitung auch "Consolidation of definitions or separate labels for double-entry terms" (S. 3). Wenn dies die Begründung ist, dann hätte die Lösung des "Dubletten"-Problems in diesem Fall darin bestanden, eins der beiden "charts" komplett aus dem Regelwerk zu nehmen. Nun ja...! Nicht bedacht scheint man dabei übrigens zu haben, dass Wörter, die im Englischen "dublett" sind (Polyseme oder Homonyme), es in einer anderen Sprache längst nicht sein müssen - und umgekehrt. So haben wir im Deutschen ein bisher ungelöstes Problem mit der Doppelung von "Karte" (einmal als Übersetzung von "map" und einmal von "card").
Es gibt aber noch eine weitere Änderung an der Regelwerksstelle. Die alte Fassung hieß (in der deutschen Übersetzung): "Wenn keiner der Termini in der Liste geeignet oder spezifisch genug ist, erfassen Sie Details zum illustrierenden Inhalt (siehe 7.15.1.4)." Es war also schon bisher möglich, einen anderen Begriff zu erfassen. Doch wurde dies dann nicht innerhalb der Illustrationsangabe gemacht, sondern in einem eigenen Element, das typischerweise als Anmerkung umgesetzt wird. Jetzt heißt es hingegen: "If none of the terms in the list is appropriate or sufficiently specific, use another concise term or terms to indicate the type of illustrative content." D.h. vom Regelwerk her dürfen nun auch andere Begrifflichkeiten in der Illustrationsangabe verwendet werden. Wir werden überlegen müssen, ob wir tatsächlich eine völlige Freigabe haben wollen (ich persönlich wäre da eher zurückhaltend). Immerhin ermöglicht uns dieser Satz, in einem D-A-CH weitere zulässige Begrifflichkeiten über die Liste in RDA hinaus festzulegen. Auf diesem Weg könnten wir also auch "Diagramme" und "Notenbeispiele" weiterhin legitimieren.
Ob dann auch die Diskussion um die "grafischen Darstellungen" wieder aufleben wird? Ich bin gespannt!
Heidrun Wiesenmüller
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Hanke Immega (Mittwoch, 24 August 2016 16:41)
Zunächst einmal vielen Dank diesen Ausblick!
Bislang fand ich die Erfassung von illustrierendem Inhalt bei RDA einigermaßen konsequent aus den Inhaltstypen nach RDA 6.9 abgeleitet. Wenn neben dem Hauptinhaltstyp noch ein anderer Inhaltstyp zur Erläuterung vorhanden ist, wird dieser als illustrierender Inhalt erfasst (auch wenn das unbewegte Bild hier bis hin zum Wappen differenziert wird).
Nach der bisherigen Definition von Illustrationen fehlte damit ja eigentlich eher ein Begriff für "erläuternden Text" in der Liste - denn wenn ausschließlich ein anderer Inhaltstyp als Text vergeben werden kann, wären z.B. Bildunterschriften bei einem Bildband oder Textanfänge zu Liedern in einem Notenband doch genau das: Inhalt, der dazu gedacht ist, den primären Inhalt einer Ressource zu illustrieren (=erläutern). Ob das sinnvoll (gewesen) wäre, kann man natürlich diskutieren, aber konsequenter wäre es wohl (gewesen).
Von der anderen Seite aus betrachtet, wenn die neue Liste nur noch "still images" umfasst: Welchen Inhaltstyp vergebe ich dann, wenn eine Ressource als (ggf. alleinigen) Hauptinhalt Faksimiles (z.B. von Textseiten), Formulare oder genealogische Tafeln hat? "Unbewegtes Bild" oder doch "Text"?
Auch beim Umfang wird ja nach Inhaltstypen unterschieden. Dabei bestimmt RDA 3.4.4.1, dass "Ressourcen, die hauptsächlich aus unbewegten Bildern in einem Band bestehen" wie Textbände (3.4.5) zu behandeln sind. Ist dann der Umfang einer solchen Ressource einfach mit "X Seiten/Blättern" oder mit "X Seiten/Blättern Bildtafeln" (RDA 3.4.5.9) zu bezeichnen?
RDA 3.4.5.9 spricht uneindeutig von Blättern/Seiten mit Bildtafeln, die "nicht in der Zählung einer Folge oder mehrerer Folgen von Seiten oder Blättern mit Text usw. enthalten sind". Das Glossar bezeichnet zwar als Bildtafel ein Blatt, "das üblicherweise illustrierenden Inhalt enthält", aber in 3.4.5.9 sind Beispiele wie "10 ungezählte Seiten, 16 ungezählte Seiten Bildtafeln" und sogar einfach "25 gefaltete Blätter Bildtafeln" zu finden. Deutet das darauf hin, dass auch, wenn allein der Inhaltstyp "unbewegtes Bild" zu erfassen ist, der Umfang mit dem Zusatz "Bildtafeln" zu versehen ist (also bei einem Bildband ohne Text "125 Blätter Bildtafeln")?
Das Ganze noch einmal an einem Beispiel: Aktuell liegt mir eine mehrteilige Ressource vor: Band 1 und 2 enthalten Blatt 1-185 mit Text, Band 3 enthält Blatt 186 mit Text sowie 24 ungezählte, überwiegend gefaltete Blätter mit Stammtafeln. Wie erfasse ich diesen dritten Band korrekt?
Inhaltstyp: "unbewegtes Bild"? "Text"?
Illustrierender Inhalt: "genealogische Tafeln"? oder nichts (ggf. Anmerkung zur Art der unbewegten Bilder)?
Umfang: "Blatt 189, 24 ungezählte Blätter Bildtafeln (überwiegend gefaltet)" - oder ohne "Bildtafeln"?