Kapitel 4: Manifestationen und Exemplare
Letzte Aktualisierung dieser Unterseite: 14.05.2016
Kap. 4.2.1: Sprache und Schrift
- S. 34: "Bei allen übrigen Elementen - z. B. den verschiedenen Arten von Anmerkungen -
wird hingegen die Arbeitssprache, also Deutsch, verwendet." Eine Ausnahme stellen Zitate aus der Informationsquelle innerhalb von Anmerkungen dar. Diese werden in der Originalsprache übertragen. Gemäß RDA 1.10.3 setzt man sie in Anführungszeichen und gibt die Quelle an (sofern dies nicht die bevorzugte Informationsquelle der Ressource ist).
Kap. 4.3.2: Bevorzugte Informationsquelle bei Filmen und sonstigen Ressourcen
- S. 40: Hinter dem blauen Kasten ist zu ergänzen:
"Manchmal gibt es jedoch keine solche Beschriftung oder sie ist offensichtlich nicht als bevorzugte Informationsquelle geeignet - beispielsweise wenn der Aufdruck einer Film-DVD nur den englischen Originaltitel nennt, obwohl es sich um eine für den deutschsprachigen Markt produzierte Manifestation handelt. Dann verwendet man das Behältnis oder Begleitmaterial als bevorzugte Informationsquelle (RDA 2.2.2.3 D-A-CH)." [14.05.2016]
Kap. 4.4.3: Paralleltitel und paralleler Titelzusatz
- S. 43: "Ist bei einem Aufsatzband die überwiegende Zahl der Beiträge auf Englisch verfasst, dann ist die englische Variante als Haupttitel anzusehen." Hier handelt es sich um ein Missverständnis unsererseits (vgl. den Blog-Beitrag.). Sobald im Hauptteil der Ressource (d.h. unter Ignorierung von Vor- und Nachwörtern, Einleitungen, Anhängen, Registern u.ä.) mehrere Sprachen vorkommen, bestimmt man den Haupttitel rein formal nach der Präsentation auf der bevorzugten Informationsquelle. [20.12.2015]
Kap. 4.5.1: Verantwortlichkeitsangabe: Allgemeines
- S. 45: Ab April 2015 entfallen die RDA-Elemente 7.23 und 7.24 (zunächst im englischen Regelwerkstext; in der deutschen Übersetzung wird die Änderung voraussichtlich im August 2015
nachvollzogen). Die Angaben, die bisher in diesen Elementen angegeben wurden, können entweder als normale Verantwortlichkeitsangabe erfasst werden oder als Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe
(RDA 2.17.3). Vgl. zum Hintergrund den Kommentar bei 5.7.6.
[Nachtrag vom 20.08.2015: Die deutsche Übersetzung ist jetzt aktualisiert.]
Kap. 4.5.5: Personalangaben, formelhafte Wendungen
- S. 47: Wie durch die Neufassung
von RDA 2.4.1.8 klar gemacht wird (ab April 2015 im englischen Regelwerkstext; in der deutschen Übersetzung wird die Änderung voraussichtlich im August 2015 nachvollzogen), gelten feste, von
der Hochschule vorgegebene Angaben wie "Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Fakultät für Agrarwissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen" nicht als Teil der
Verantwortlichkeitsangabe, sondern als Titelzusatz. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts, da derartige Titelzusätze gemäß einer im März 2015 beschlossenen Erweiterung von RDA 2.3.4 D-A-CH (noch
nicht veröffentlicht) nicht erfasst werden müssen.
[Nachtrag vom 20.08.2015: Die deutsche Übersetzung ist jetzt aktualisiert und das D-A-CH im Toolkit veröffentlicht.]
Kap. 4.6.1: Ausgabebezeichnung
- S. 47: Der Absatz zur Lizenzausgabe ("Angaben wie "Lizenzausgabe mit freundlicher Genehmigung des Verlags XY" werden nicht als Ausgabebezeichnung betrachtet. Sie sind vielmehr eine
Erläuterung
zur Publikationsgeschichte. Ein entsprechender Hinweis kann als Anmerkung zur
Veröffentlichungsangabe erfasst werden (RDA 2.17.7; vgl. Kap. 4.11).") ist nicht mehr gültig. Lizenzausgaben werden jetzt als normale Ausgabebezeichnungen betrachtet (vgl. RDA 2.5.2.1 D-A-CH und den einschlägigen Blog-Beitrag).
Kap. 4.7.1: Veröffentlichungsangabe
- S. 49: "Bei "echten", nicht in einem kommerziellen Verlag erschienenen Hochschulschriften (z. B. Online-
Dissertationen) wird - jeweils in Vorlageform - der Name der Hochschule als Verlagsname und der
Hochschulort als Erscheinungsort angegeben (RDA 2.8.2.1 D-A-CH und 2.8.4.1 D-A-CH)." Aufgrund juristischer Bedenken wurde diese Regelung nochmals geändert: Das Element 2.8.4 Verlagsname wird in solchen Fällen nicht besetzt (vgl. Blog-Beitrag). Das geänderte D-A-CH kommt im Februar 2016 in das RDA Toolkit. [20.12.2015] - S. 49: Bei Imprints wird normalerweise nur der Name des Imprints angegeben und nicht auch das Verlagshaus, zu dem der Imprint gehört. Im Lehrbuch hatten wir dies mit der optionalen Weglassung
bei RDA 2.8.4.3 begründet. Mittlerweile gibt es dazu aber auch ein D-A-CH, auf das hier verwiesen werden sollte, also: "In diesen Fällen sollte man nur den Imprint ("Artemis & Winkler" bzw.
"BirCom")
angeben und den übergeordneten Verlag weglassen (RDA 2.8.4.3 D-A-CH)." [14.05.2016]
Kap. 4.7.3: Vertriebs-, Herstellungs- und Entstehungsangabe
- S. 50: Bis zu einer Regelwerksänderung im April 2015 waren Vertriebs- und Herstellungsangaben Kernelemente, sofern die entsprechenden Informationen in der Veröffentlichungsangabe nicht ermittelbar waren. Dies ist entfallen, sodass die Angabe auch in diesem Fall fakultativ ist. Entsprechend muss hier folgendermaßen umformuliert werden: "Wurde beispielsweise in der Veröffentlichungsangabe "[Verlagsname nicht ermittelbar]" erfasst, so kann man ersatzweise einen Vertriebs- bzw. Herstellernamen (sofern angegeben bzw. ermittelbar) nehmen. In einem solchen Fall kann dann also zusätzlich zur Veröffentlichungsangabe eine Vertriebs- bzw. Herstellungsangabe erfasst werden." [14.05.2016]
Kap. 4.11: Anmerkung zur Manifestation
- S. 53f.: Der Satz "Auf eine Lizenzausgabe (die ja nicht als Ausgabebezeichnung erfasst wird, vgl. Kap. 4.6.1) kann in einer Anmerkung zur Veröffentlichungsangabe (RDA 2.17.7) hingewiesen
werden, z. B.
"Lizenz des Verlags Schnell und Steiner, Regensburg"." stimmt so nicht mehr (vgl. Kommentar zu Kap. 4.6.1). Man würde eine solche Anmerkung nur dann schreiben, wenn eine Wendung vorliegt, die nur den Lizenzbegriff selbst ohne einen Hinweis auf eine Ausgabe oder Ähnliches aufweist (RDA 2.5.2.1 D-A-CH). [20.03.2016]
Kap. 4.15: Bezugs- und Zugangsinformationen
- S. 58: Gemäß RDA 4.4.1.3 D-A-CH wird empfohlen, bei voraussichtlich dauerhaft kostenfrei verfügbaren Online-Ressourcen die Information "kostenfrei" - also die Tatsache, dass es keine
Zugangsbeschränkungen gibt - im Element RDA 4.4 (Zugangsbeschränkungen) anzugeben. In der praktischen Umsetzung geschieht dies durch eine Anmerkung bei der URL. [05.07.2015]
Kap. 4.19.3: Einzelne Elemente (Beschreibung von monografischen Reihen)
- S. 68: Im Juli 2015 wurde die Regelung zum Umfang bei fortlaufenden Ressourcen noch einmal geändert (RDA 3.4.1.3 D-A-CH und 3.4.1.10 D-A-CH zur Alternative; Aktualisierungen noch nicht
veröffentlicht): Die Regelung ist jetzt so, dass man das Element Umfang entweder ganz weglassen oder mit der Art der Einheit belegen kann (man schreibt dann also beispielsweise "Bände"). Ist die
fortlaufende Ressource abgeschlossen, kann man fakultativ auch noch die Zahl der Bände erfassen (also z.B. "45 Bände" - die Angabe bezieht sich dabei nicht auf die Bindeeinheiten, sondern auf die
bibliografischen Einheiten). [05.07.2015]
[Nachtrag vom 20.08.2015: Die D-A-CHs sind jetzt im Toolkit veröffentlicht.]
Kap. 4.20.2: Einzelne Elemente (Beschreibung von integrierenden Ressourcen)
- S. 70: Im Juli 2015 wurde für den Umfang von integrierenden Ressourcen folgende Regelung getroffen: Man kann das Element Umfang bei einer integrierenden Ressource entweder ganz weglassen oder
mit der Art der Einheit belegen. In letzterem Fall schreibt man z.B. bei einer integrierenden Website "Online-Ressource" und bei einer Loseblattsammlung "Bände (Loseblattsammlung)". Wenn die
integrierende Ressource abgeschlossen ist und nicht mehr fortgesetzt wird, kann man fakultativ auch die Zahl der Einheiten erfassen, also z.B. "1 Online-Ressource" oder "3 Bände
(Loseblattsammlung)". Die Regelung findet sich in RDA 3.4.1.3 D-A-CH und 3.4.1.10 D-A-CH zur Alternative (Aktualisierungen noch nicht veröffentlicht) sowie in RDA 3.4.5.19 D-A-CH.
[05.07.2015]
[Nachtrag vom 20.08.2015: Die D-A-CHs sind jetzt im Toolkit veröffentlicht.]