Toolkit-Release August 2017 (Teil 1)

Im August erscheint ein für die Geschichte von RDA besonders wichtiges Update: Es ist das letzte reguläre Update vor dem großen "Freeze" - dem Einfrieren des Toolkit im Rahmen des 3R-Projekts, bis dieses dann im kommenden Jahr wundersam verwandelt und in ganz neuer Schönheit wieder erstehen soll. Der Hauptzweck des August-Updates ist es, alle Sprachversionen auf denselben Stand zu bringen - nämlich den, den die englische Fassung bereits im April 2017 erreicht hatte (vgl. Blog-Beitrag zum April-Release). Der englische Text bleibt also in diesem Update stabil und die Übersetzungen ziehen nach. In diesem ersten Teil des Blog-Beitrags berichte ich zunächst über die Änderungen an den D-A-CH, die im August ins Toolkit kommen werden (wie immer nur in Auswahl), wobei ich mich an der Änderungshistorie im RDA-Info-Wiki orientiere. Teilweise handelt es sich bei den aktuellen D-A-CH-Neuerungen um Anpassungen aufgrund von Änderungen im Regelwerkstext, teilweise aber auch um Nachjustierungen unserer Katalogisierungspraxis in Folge der mittlerweile gemachten Erfahrungen.

Die Langversion der D-A-CH-Änderungshistorie für August 2017 im RDA-Info-Wiki
Die Langversion der D-A-CH-Änderungshistorie für August 2017 im RDA-Info-Wiki

RDA 1.8.1

Diese Regelwerksstelle wurde um eine optionale Ergänzung erweitert, derzufolge man zusätzlich zum genauen Übertragen von Zahlen diese auch noch in der von der Katalogisierungsagentur bevorzugten Form angeben kann (in eckigen Klammern). Die neue AWR dazu heißt: "Die optionale Ergänzung kann insbesondere bei entlegenen Sprachen angewendet werden." Man könnte also jetzt beispielsweise hinter ein fremdsprachiges Zahlwort die Zahl auch nochmals in arabischen Ziffern setzen.

RDA 1.10.3 und 2.17.3

Die Regelwerksstelle RDA 1.10.3, bei der es um Zitate geht, wurde auf deutsche Initiative hin überarbeitet (vgl. Blog-Beitrag zum April-Release). In der Neufassung gibt es eine optionale Weglassung, derzufolge man die Quelle des Zitats nicht angeben muss, wenn es sich dabei um die bevorzugte Informationsquelle handelt. Die neue AWR dazu lautet: "Das Anwenden der optionalen Weglassung liegt in Ihrem Ermessen."

Da gemäß RDA 1.10.3 Anführungszeichen bei Zitaten nicht mehr in jedem Fall nötig sind, wurde auch die Erläuterung bei 2.17.3, welche Anmerkungen zur Verantwortlichkeitsangabe behandelt, angepasst (ein "in Anführungszeichen" wurde gestrichen).

RDA 2.3.1.7 und und 2.6

Hier wurde eine Korrektur an bestehenden D-A-CHs vorgenommen. Im Oktober 2016 waren Erläuterungen zu RDA 2.3.1.7 eingebracht worden, die die Behandlung von Beilagen fortlaufender Ressourcen regeln sollten. Unter Punkt 3a) war dort festgelegt: "Erfassen Sie für fortlaufende Beilagen eine eigene Beschreibung, wenn die Beilage eine eigene Zählung sowie einen eigenen Titel bzw. einen Zugehörigkeitsbegriff besitzt. Steht der Zugehörigkeitsbegriff nur in Verbindung mit einer Zählung, erfassen Sie ihn nicht als Titel der Beilage, sondern gemäß 2.6 als Bestandteil der Zählung." In solchen Fällen sollte also keine eigene Beschreibung mehr angelegt werden. Bei den betroffenen Ressourcen handelt es sich häufig um eigenständige monografische Reihen, die eine Zeitschrift sozusagen begleiten und typischerweise als "Beihefte", "Sonderhefte", "Supplements", etc. bezeichnet werden - und für die die Anlage einer eigenen Beschreibung natürlich sinnvoll ist. In der Praxis zeigte sich dann auch schnell, dass die Neuregelung zu verschiedenen Problemen bei Erwerbung, Katalogisierung und Benutzung führte. Eine genauere Prüfung des Sachverhalts ergab außerdem, dass sich diese Regelung weder aus RDA ableiten lässt noch dass sie mit der angloamerikanischen Praxis übereinstimmt.

Die Regel wurde deshalb zurückgenommen und die D-A-CH wurden entsprechend angepasst. Gleichzeitig haben wir versucht, genauer zu definieren, wann eine eigene Zählung vorliegt, und dafür auch eine neue Arbeitshilfe (A-026) mit vielen Beispielen erarbeitet. Diese müsste in Kürze im RDA-Info-Wiki veröffentlicht werden. An der Neuformulierung der D-A-CHs und der Arbeitshilfe haben - zusätzlich zu Mitgliedern aus der Fachgruppe - weitere Expertinnen mitgearbeitet, denen ich an dieser Stelle herzlich danken möchte. Das Thema ist ausgesprochen schwierig und entsprechend waren auch die Diskussionen nicht immer einfach. Ich denke aber, dass das Ergebnis praxistauglich ist.

RDA 2.4.1.4

Hier gab es bereits ein D-A-CH zur optionalen Weglassung von Personalangaben in Verantwortlichkeitsangaben. Bislang war dies fakultativ möglich, wenn die Verantwortlichkeitsangabe "umfangreich" war. Außerdem gab es eine Datenschutzklausel, derzufolge bei Hochschulschriften und unveröffentlichten Ressourcen grundsätzlich alle Personalangaben wegzulassen waren. Diese Regelung hatte verschiedentlich zu Unzufriedenheit geführt. Ich selbst hatte mich vor allem daran gestört, dass gemäß diesem D-A-CH auch bei Verlagsausgaben von Hochschulschriften z.B. akademische Titel wegzulassen waren, was offensichtlicher Unsinn ist. Auch wurde auf Verantwortlichkeitsangaben hingewiesen, die weder besonders umfangreich sind noch unter die Datenschutzklausel fallen, bei denen man aber trotzdem eine Personalangabe weglassen möchte (z.B. weil sie für Nutzer nur verwirrend wäre).

Die Diskussion in der Fachgruppe führte schließlich dazu, dass wir die bestehende Regelung deutlich liberalisiert haben. Ob Personalangaben übertragen werden oder nicht, unterliegt nun dem "Cataloger's judgement", und auch die Datenschutzklausel wurde offener formuliert. Hier die neue Textfassung:

"Wenden Sie die optionale Weglassung nach eigenem Ermessen an.

Wenden Sie die optionale Weglassung immer dann an, wenn dies aus Datenschutzgründen geboten ist, insbesondere bei nicht in einem Verlag erschienen Hochschulschriften und unveröffentlichten Ressourcen."

RDA 3.1.4

Auch hier wurde ein vorhandenes D-A-CH revidiert. Es geht dabei um mehrteilige Ressourcen, welche entweder mehrere unterschiedliche Expressionen desselben Werks (das Beispiel aus den D-A-CH war: "Set mit demselben Text vorgelesen auf einer CD, als gedrucktes Buch und als Blindendruck") oder mehrere unterschiedliche Manifestationen desselben Werks ("Ein Film als Blu-Ray-Disc und DVD-Video, veröffentlicht in einer gemeinsamen DVD-Hülle") enthalten. Diese Fälle galten nach der bisherigen Regelung nicht als mehrteilige Monografie, sondern sollten jeweils als mehrere separate Ressourcen beschrieben werden (die miteinander in Beziehung gesetzt werden können).

Diese Regelung wurde in der Praxis häufig falsch angewendet und erzeugt bei korrekter Anwendung außerdem unerfreuliche Mehraufwände an verschiedenen Stellen. Aus RDA lässt sie sich nicht ableiten, sondern steht eigentlich im Gegensatz zum RDA-Prinzip der "Darstellung" (RDA 0.4.3.4: "Die Daten, die eine Ressource beschreiben, sollten widerspiegeln, wie sich die Ressource selbst darstellt."). Denn diese Publikationen werden vom Verlag als eine Einheit präsentiert und verkauft. Das Auseinandernehmen durch die Katalogisierung entspricht also nicht dem Erscheinungsbild der Ressource. Die Fachgruppe hat das Thema ausführlich diskutiert und entschieden, die Sonderbehandlung für solche Ressourcen aufzuheben. Sie sollen nunmehr schlicht als mehrteilige Manifestationen behandelt und entweder hierarchisch oder umfassend beschrieben werden.

In der Neuformulierung heißt es jetzt: "Behandeln Sie Manifestationen, die in mehreren Teilen erscheinen und bei denen keine Hauptkomponente bestimmt werden kann, als mehrteilige Monografien". Im zugehörigen Beispielblock findet man nun auch die oben aufgeführten Beispiele, die zuvor den Sonderfall illustrierten. Der Abschnitt mit der Überschrift "Ressource mit einem Werk auf unterschiedlichen Datenträgern" wurde gestrichen.

Exkurs: Ersatz des Worts "Ressource" durch "Manifestation" bzw. "Expression"

Bei dieser Gelegenheit komme ich zu einer Reihe von Änderungen, über die ich "not amused" bin. Sie betreffen mehrere Stellen - u.a. die eben besprochene. Der in der Fachgruppe abgestimmte Text lautete nämlich nicht, wie eben zitiert, "Behandeln Sie Manifestationen, die in mehreren Teilen erscheinen ..." sondern vielmehr: "Behandeln Sie Ressourcen, die in mehreren Teilen erscheinen ...". Die Änderung von "Ressource" in "Manifestation" an dieser Stelle erfolgte bedauerlicherweise ohne Rücksprache mit der Fachgruppe. Ich habe diese und ähnliche Änderungen bei den D-A-CHs zu 6.2.2.4, 7.15.1.3, 20.2.1.3 und I.2.2 folglich erst wahrgenommen, als die Änderungshistorie veröffentlicht wurde; mein sofortiger Einspruch blieb leider ohne Erfolg.

Hintergrund der Änderungen ist vermutlich der Versuch, die D-A-CH an eine geänderte Sprechweise im Regelwerkstext anzupassen: Denn im Februar 2017 wurde das Wort "resource", wo immer es möglich war, durch die passende WEMI-Entität ersetzt (ich hatte darüber im Blog berichtet). Diese Änderungen werden im August für die deutsche Fassung nachgezogen. Bei dieser Gelegenheit hat die Redaktion offenbar auch die D-A-CHs, an denen ohnehin etwas geändert wurde, entsprechend "korrigiert". Dies scheint man als eine rein redaktionelle Änderung angesehen zu haben, weshalb die Fachgruppe nicht informiert wurde. Auf meine Einwände hin soll das Thema aber nun auf einer der nächsten Telkos der Fachgruppe grundsätzlich besprochen werden.

Wenn man das Wort "Ressource" tatsächlich möglichst vollständig aus den D-A-CH-Texten "verbannen" möchte (nebenbei: müsste man dann nicht eigentlich auch das Regelwerk umtaufen?), so ist es allerdings nicht damit getan, dieses Wort in den vorhandenen Sätzen einfach nur pauschal durch die vermeintlich passende Entität zu ersetzen. Vielmehr müsste jede einzelne Stelle genau geprüft und vermutlich einiges umformuliert werden, um ein WEMI-technisch korrektes Ergebnis zu erzielen. Und in manchen Fällen ist der Austausch schlichtweg nicht möglich, da sich das D-A-CH auf mehrere WEMI-Ebenen zugleich bezieht.

Ein gutes Beispiel dafür ist die gerade besprochene Regelwerksstelle RDA 3.1.4. Abgesehen davon, dass wir nun in der Neufassung einen Terminologiebruch mitten in der AWR haben (in der Überschrift und der ersten Hälfte heißt es noch "Ressource", in der zweiten Hälfte dann "Manifestation"), wird durch die jetzige Änderung der Sinn des D-A-CHs nachgerade entstellt. Denn es geht hier ja um die Abgrenzung von Fällen, die als "Hauptressource + Begleitmaterial" zu behandeln sind, und solchen, die als mehrteilige Monografien betrachtet werden. Das entscheidende Kriterium dabei ist, ob man einen Teil der Ressource als Hauptkomponente bestimmen kann oder nicht. Dies ist in erster Linie auf der inhaltlichen Ebene - also auf der Werkebene - zu prüfen (denn Begleitmaterial ist so definiert, dass es die Hauptkomponente ergänzt).

Laut dem neuen Text soll man aber immer dann eine Beschreibung als mehrteilige Monografie anlegen, wenn bei der Manifestation keine Hauptkomponente bestimmt werden kann. Hm, wie bestimmt man denn überhaupt die Hauptkomponente einer Manifestation? Konsequenterweise könnten dafür nur Kriterien auf der Manifestationsebene verwendet werden. Die Hauptkomponente der Manifestation wäre dann wohl derjenige Teil, der die meisten Seiten hat bzw. am größten oder schwersten ist. Bei einem Set mit 2 DVDs gibt es folglich keine Hauptkomponente der Manifestation, da beide Teile von der physischen Form her identisch sind. Auch wenn auf der ersten DVD ein Spielfilm und auf der zweiten nur ein bisschen Bonusmaterial ist, müsste dies folglich - wenn man die neue Textfassung ernst nehmen würde - als mehrteilige Monografie katalogisiert werden. Und umgekehrt könnte es durchaus vorkommen, dass nach den Kriterien auf Manifestationsebene genau der "falsche" Teil als Hauptkomponente bestimmt würde. Der neue Text steht außerdem in einem inneren Widerspruch zu den nachfolgenden Beispielen. Denn diese müssten sich dann ebenfalls ausschließlich auf die Manifestationsebene beziehen; entscheidend sind hier aber die Angaben zum Inhalt der Ressourcen.

Ein weiteres Beispiel für unerwünschte Nebenwirkungen der Aktion bieten die leicht veränderten Erläuterungen bei RDA 7.15.1.3 (s.u.). Nachdem der illustrierende Inhalt ein Merkmal der Expressionsebene ist, wurde hier "Ressource" jeweils durch "Expression" ersetzt. Das klingt plausibel und funktioniert z.B. bei der Formulierung "Besteht die Expression zu einem wesentlichen Teil aus Bildern, ...". Kurios wird es jedoch an dieser Stelle: "Verwenden Sie 'Muster', wenn in der Expression Materialproben o.Ä. eingeklebt sind (z.B. kleine Stücke von Textilien oder Tapeten)." Sorry, aber man kann in eine Expression nichts einkleben. Sobald man etwas einklebt, befindet man sich doch wieder auf der Ebene der Manifestation! Wie man sieht, liegt die Tücke im Detail.

Ich bin aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen gegen solche Änderungen. Denn bei der Formulierung der D-A-CH sind wir doch frei - niemand schreibt uns vor, die Usancen des Regelwerkstexts sklavisch nachzuahmen. Auch andere Communities erlauben sich in ihren Anwendungsregeln ganz bewusst Abweichungen (etwa wenn in den LC-PCC PS Beispiele im MARC-Format zu sehen sind). M.E. spricht nichts dagegen, sondern vieles dafür, die D-A-CH praxisnäher und besser verständlich zu formulieren als RDA selbst. Und wenn man etwas katalogisiert, hat man eben nicht eine "Manifestation" oder eine "Expression" vorliegen, sondern man geht von einer Ressource aus. Warum also sollten wir dieses Wort nicht verwenden?

RDA 6.2.2.4

Kommen wir nach diesem kleinen Exkurs nun wieder zurück zu den "richtigen" Änderungen. Bei RDA 6.2.2.4 wurden die vorhandenen D-A-CHs etwas geschärft. Zum einen gab es in der AWR an dieser Stelle den Satz "Lassen Sie geistige Schöpfer, die am Anfang oder am Ende des Titels stehen und grammatikalisch mit ihm verbunden sind, weg, außer der geistige Schöpfer wird üblicherweise als Teil des Titels zitiert." Dies wurde nun auf "Personen als geistige Schöpfer" beschränkt. Denn bei Körperschaften und Familien scheint es keine Fälle zu geben, in denen es sinnvoll wäre, diese für den Werktitel wegzulassen.

In einer Erläuterung an derselben Regelwerksstelle (zu Ausgaben, die in mehreren Sprachen erscheinen) waren die Formulierungen an einigen Stellen etwas unglücklich. U.a. wirkte es so, als müsste man zwingend eine Beziehung zwischen den Ausgaben herstellen. Dies wurde nun durch kleinere Textänderungen verbessert.

RDA 6.15 und 6.28 (diverse Stellen)

Wer mit Musikalien zu tun hat, sollte sich die Änderungen in diesem Bereich näher ansehen. Hintergrund ist, dass der Regelwerkstext hier in verschiedener Weise umstrukturiert wurde. Dies musste nun in den D-A-CH nachvollzogen werden; diverse D-A-CHs mussten deshalb "umziehen" oder formal geändert werden. Dies ist m.W. aber nicht mit Änderungen bei der Katalogisierungspraxis verbunden.

RDA 6.27.1.4 und 6.27.1.6

Auch hier gab es Änderungen im Regelwerk, und zwar mit Blick auf Ressourcen, die sowohl einen Kommentar als auch das kommentierte Werk enthalten. Diese werden nun als Zusammenstellungen betrachtet. Über entsprechende Alternativen ist es jedoch weiterhin möglich, wie bisher zu verfahren und die Ressource entweder als eine Ausgabe des ursprünglichen Werks oder als eine Ausgabe des Kommentars zu beschreiben - je nachdem, wer in der Ressource als geistiger Schöpfer präsentiert wird.

RDA 7.15.1.3

Wie vor einiger Zeit bereits berichtet (vgl. Blog-Beiträge zu den Updates vom August 2016 und Februar 2017) wurde auch diese Regelwerksstelle etwas verändert. Die bisherige Alternative (die Verwendung von anderen Begriffen anstelle oder zusätzlich zu "Illustration(en)") wurde in der Neufassung in die Grundregel integriert. Entsprechend haben wir nun die zugehörige AWR gestrichen. Neu ist auch, dass man - wenn die Begriffe aus der Liste im Regelwerk nicht ausreichen - nach Belieben andere Termini verwenden kann. Wir hatten darüber diskutiert, ob es eine feste Liste von weiteren zugelassenen Begriffen geben soll; dieser Vorschlag fand aber keine Mehrheit. Hier herrscht also jetzt ab August die große Freiheit, und ich bin sehr gespannt, wie damit umgegangen werden wird.

RDA 9.2.2.5.1 und 9.2.2.7

Bei den D-A-CHs an diesen Stellen gab es verschiedene Probleme. So war der Text teilweise redundant, und die Möglichkeiten, den einmal festgelegten bevorzugten Namen einer Person zu ändern, waren sehr stark reglementiert. Die beiden D-A-CHs wurden jetzt neu formuliert.

RDA 19.2.1.1.1 und 19.3.1.3

Die beliebten D-A-CHs zu Körperschaften als geistigen Schöpfern bzw. als sonstigen Akteuren wurden jeweils um eine Passage zu "Projekten und Programmen" ergänzt. Hier gab es in der Praxis öfter Schwierigkeiten; z.T. wurde in zu vielen Fällen ein Projekt zu einem geistigen Schöpfer gemacht. Ich hoffe, dass die Neuregelung (die noch auf die Arbeiten der Themengruppe "Körperschaften als geistige Schöpfer" im vergangenen Jahr zurückgeht) hier für mehr Klarheit sorgt.

RDA 20.2.1.3

Eine sehr wichtige Änderung gibt es beim D-A-CH zu den Mitwirkenden, die als Zusatzelement gelten. Mit der bisherigen Regelung bestand vielfach Unzufriedenheit: Es wurde bemängelt, dass - sofern die beiden Voraussetzungen (Vorkommen auf der bevorzugten Infoquelle und wichtige Funktion) erfüllt sind - nach der bisher gültigen Regelung auch mehrere Mitwirkende in derselben Funktion zu erfassen waren (z.B. mehrere Herausgeber einer Zusammenstellung). Dass im Bereich der Mitwirkenden vergleichsweise viele Personen verpflichtend zu erfassen sein sollten, während bei den geistigen Schöpfern nur der erste ein Standardelement ist, wurde von vielen Kolleginnen und Kollegen als unlogisch und widersprüchlich empfunden. Wir haben nun durch das Einfügen eines einzigen Satzes Abhilfe geschaffen:

"Erfassen Sie die Beziehung zu Mitwirkenden, die in der bevorzugten Informationsquelle erwähnt sind und die zur Realisierung der Expression einen bedeutenden Teil beigetragen haben. Von mehreren Mitwirkenden in gleicher Funktion ist dabei jeweils nur der erste bzw. der hervorgehoben genannte verpflichtend; weitere können erfasst werden. Die Entscheidung, ob ein bedeutender Beitrag vorliegt oder nicht und ob auch außerhalb der bevorzugten Informationsquelle erwähnte wichtige Mitwirkende berücksichtigt werden, liegt in Ihrem Ermessen."

Anhang I

Bei I.2.2 gibt es eine neue Erläuterung zu den Beziehungskennzeichnungen "Akademischer Betreuer" und "Mitglied eines Graduierungsausschusses", weil es dazu viele Nachfragen und Unsicherheiten gab. Hier der Wortlaut:

"Bei Hochschulschriften aus dem deutschsprachigen Raum verwenden Sie die Beziehungskennzeichnung "Mitglied eines Graduierungsausschusses" grundsätzlich nicht. Verwenden Sie stattdessen die Beziehungskennzeichnung "Akademischer Betreuer" für alle Personen, die an der Betreuung und/oder Begutachtung einer Hochschulschrift oder anderer Leistungen, die zu einem akademischen Grad führen, beteiligt sind. Dies ist unabhängig davon, wie diese Personen in der Manifestation bezeichnet sind (z.B. "Gutachter", "Prüfer", "Referent") und davon, ob sie einem Gremium angehören oder nicht."

Anhang M

Da das Sammeln von Forschungsdaten ein immer wichtigeres Thema wird und aus einigen Bibliotheken Bedarf angemeldet wurde, wurden hier die Beziehungskennzeichnungen "Forschungsdaten" bzw. "Forschungsdaten zu" ergänzt.

Und nun wünsche ich allseits ein schönes Wochenende!

Heidrun Wiesenmüller

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Kommentare: 6
  • #1

    rahn@hgs-calw.de (Freitag, 21 Juli 2017 18:51)

    Sehr geehrte Frau Wiesenmüller,

    an dieser Stelle herzlichen Dank für das Filtern in den vergangenen Jahren und für die Überarbeitung Ihres Grundwerks.
    Könnten Sie trotzdem die Zugänglichkeit dieser Web-Seite beibehalten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Annette Rahn

  • #2

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 21 Juli 2017 19:20)

    Liebe Frau Rahn,

    die Website wird natürlich auch künftig weitergeführt, das ist überhaupt keine Frage. Wir möchten nur den Bereich mit den Korrekturen zur 1. Auflage nicht ewig auf der Seite stehen lassen, weil diese mit dem Erscheinen der 2. Auflage überholt sein werden (und wir bei dieser Aufstellung leider auch keine Vollständigkeit erreicht haben).

    Wenn Sie diesen Teil des Webangebots trotzdem weiter nutzen möchten, können Sie sich dann aber problemlos einen Ausdruck von diesen Seiten machen oder diese abspeichern (so viele sind es ja nicht). Ich werde auf alle Fälle mit einem ausreichenden Vorlauf bekannt geben, wann wir diese Inhalte von der Website nehmen.

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #3

    Christoph Busse (Montag, 27 November 2017 11:19)

    Liebe Frau Wiesenmüller,

    ich habe eine Frage zu RDA 3.1.4. Werden Mehrteilige Monografien mit einer CD/DVD-ROM mit dem Text der gesamten Mehrteilige Monografie als Medienkombination behandelt. Vielleicht könnte dazu eine Satz im DACH ergänzt werden.

    Viele Grüße
    Christoph Busse

  • #4

    Heidrun Wiesenmüller (Montag, 27 November 2017 16:59)

    Lieber Herr Busse,

    ja. Denn für diese Fälle gelten die normalen Regeln für mehrteilige Monografien. Entsprechend kommt eine Medienkombi raus, wenn man eine Kombination aus Printbänden und CD-ROM oder DVD-ROM hat. In dem Beispielkasten im D-A-CH unter der Überschrift "Mehrteilige Monografie" finden Sie entsprechende Beispiele. Dadurch wird m.E. auch ausreichend klar, dass der von Ihnen beschriebene Fall nicht anders zu behandeln ist als z.B. das Beispiel mit dem Sprachkurs. Insofern sehe ich eigentlich nicht, dass man hier noch eine Ergänzung bräuchte.

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #5

    Christoph Busse (Dienstag, 28 November 2017 18:45)

    Liebe Frau Wiesenmüller,

    vielen Dank für die Info. Ich habe noch eine Frage zu RDA 3.1.4. Wenn ich zu der Entscheidung gekommen bin das es sich um eine Manifestation mit Begleitmaterial handelt. Es gibt eine Ausgabe mit CD-ROM und eine ohne CD-ROM, handelt es sich dann um 2 Manifestationen, das heißt getrennte Datensätze. Das Taschenbuch der Mathematik von I.N. Bronstein ist so ein Beispiel. ISBN 978-3-8085-5790-7 für die Ausgabe mit CD-ROM und ISBN 978-3-8085-5789-1 für die Ausgabe ohne CD-ROM. Der SWB hat einen Datensatz, im GBV gibt es 2 Datensätze.

    Viele Grüße
    C. Busse

  • #6

    Heidrun Wiesenmüller (Mittwoch, 29 November 2017 17:10)

    Lieber Herr Busse,

    man muss hier sicher unterscheiden zwischen der Theorie (derzufolge man argumentieren kann, dass zwei unterschiedliche Manifestationen vorliegen) und der Praxis in den Verbünden, die sich auch an pragmatischer "Nützlichkeit" orientiert.

    Das SWB-Katalogisat folgt ganz offensichtlich einer Regel, die wir zu RAK-Zeiten aufgestellt hatten und die Sie in einem Abschnitt des alten SWB-Katalogisierungshandbuchs finden <https://verbund-swop.bsz-bw.de/frontdoor/index/index/docId/170> (dort S. 5, Werke mit und ohne Beilage). Unter RDA haben wir dieses Problem im SWB, ehrlich gesagt, gar nicht mehr diskutiert. Das liegt vermutlich daran, dass auch in der einschlägigen Schulungsunterlage nichts dazu steht. Das Thema müsste man sich also nochmal ansehen und evtl. in die Fachgruppe Erschließung bringen.

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller